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Satzung

Der CSC Bavaria heißt als Mitglieder nicht nur Cannabis-Nutzer willkommen, sondern ausdrücklich alle Menschen, die an einer akzeptierenden und regulierenden Drogenpolitik und einer Gesetzgebung zum Schutz von Jugend, Verbrauchern und der Gesellschaft interessiert sind. Das umfasst CBD, THC, CBG, CBC, CBN und weitere Cannabinoid-haltige Konsumgüter.

Präambel des Cannabis Social Club Bavaria

Cannabis Social Clubs (CSCs) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzer:innen, die ihren Anbau vom Eigenbedarf gemeinschaftlich organisieren oder dort, wo Anbau von Cannabis noch nicht erlaubt ist, die Legalisierung des Anbaus von Cannabis zum Eigenbedarf anstreben. Ziel des Cannabis Social Club Bavaria ist die Gründung und Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft, sobald die gesetzliche Grundlage dafür vorhanden ist.

Da der Anbau von THC-haltigem Hanf, auch für den Eigenbedarf, in Deutschland derzeit noch verboten ist, und auch aktiv strafrechtlich verfolgt wird, werden die Aufgaben und Ziele des Vereins zunächst darin bestehen, sich als Interessengemeinschaft von Cannabis-Konsument:innen und -patient:innen einzusetzen für:

  • Die Änderung der Drogengesetzgebung in Bezug auf Cannabis in Deutschland
  • Eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik in München
  • Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit intern, extern und an Bildungseinrichtungen.
  • Vorbereitung sowie Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Strukturen, um im Falle einer Entkriminalisierung schnell und effektiv die Versorgung der Mitglieder sichern zu können.

Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen durch staatliche Labore oder den Verein selbst.

Der Verein nimmt nur volljährige Mitglieder auf, die eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und -standards, unter Ausschluss der Öffentlichkeit und sich für eine Veränderung der Drogenpolitik einsetzen wollen. Das umfasst sowohl medizinische Verwendung sowie den / die Genusskonsument:in.

In diesem Sinne ergibt sich für den CSC Bavaria die nachfolgende Satzung:

§1 Name, Abkürzung, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Cannabis Social Club Bavaria “, kurz CSC One oder CSC Bavaria . Er hat seinen Sitz in München und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er im Namen den Zusatz e.V. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinsziele & -aufgaben

Ziel des Vereins ist der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf seiner Mitglieder unter legalen Bedingungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Es wird für Außenstehende keine Kaufoptionen geben, nur Vereinsmitglieder sollen davon profitieren. Dadurch soll den Mitgliedern ein kostengünstiger Zugang zu diversen Variationen von Cannabis ermöglicht werden.

Der Verein setzt sich für ein Ende der Drogenprohibition und für die Schaffung regulierter Märkte, insbesondere für regulierte Cannabis-Märkte und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen und gesellschaftlichen Veränderungen ein. Zum Zeitpunkt der Gründung des Vereins ist es illegal, Cannabis zu produzieren und weiterzugeben. Der Verein und die Mitglieder arbeiten aktiv im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine Legalisierung von Cannabis, mit der Möglichkeit des Eigenanbaus und der vereinsrechtlichen Organisation als Ziel.

In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit. Jugendschutz, Verbraucher:innenschutz vor Verunreinigungen und der Schutz öffentlicher Räume durch einen Ort für den Konsum der Mitglieder sind dem Verein ein besonderes Anliegen. Dazu ist eine wissenschaftlich fundierte Aufklärung frei von Ideologien nötig.

Der Verein bietet zudem Aufklärungsarbeit und Informationsveranstaltungen auch an Bildungseinrichtungen an. Der Club möchte seinen Mitgliedern ein lebendiges Vereinsleben bieten, bei dem auch Spaß, Vergnügen, Kultur und Geselligkeit in sicheren Räumen nicht zu kurz kommen.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des CSC One können alle volljährigen, natürlichen und auch juristischen Personen werden. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. 

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht, den Antrag der darauf folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig.

3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.

5. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied. Ebenso führt das Ableben eines Mitglieds zum Vereinsausschluss.

6. Der Vorstand behält sich das Recht vor, in Einzelfällen die Beiträge zu stunden, zu reduzieren oder zu erlassen.

§4 Rechte & Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge festlegt.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Anbau- und Verteilungsordnung, die den Anbau, die Finanzierung,
die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder regelt.

3. Sämtliche, den Anbau betreff enden Entscheidungen trifft der Anbaurat gemäß seiner Geschäftsordnung in
eigener Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands
gebunden ist.

4. Bei der Sortenwahl und in der Versorgung werden die Mitglieder, die es nachweislich medizinisch nutzen, bevorzugt. Im Fall des Überschusses wird der Überschuss eingelagert.

5. Jedes Mitglied sollte bereit zu Hilfsaktivitäten sein, z.B. Ernte, Vereinsaktionen.

6. Der Vorstand schlägt das weitere Vorgehen vor, über das die Mitgliederversammlung abstimmt.

§5 Vereinsmittel

Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an dem Vereinsvermögen.

Einnahmen erzielt der Verein durch

• Spenden

• Beiträge

• Veranstaltungserlöse

• Veranstaltungserlöse

Verkauf von Merchandising Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Vorschläge der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung (MVV) stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der MVV gehören insbesondere:

• Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl

• Beratung über den Stand & die Planung der Arbeit

• Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- & Investitionsplans

• Beschlussfassung über den Jahresabschluss

• Entgegennahme des Geschäfts- & Tätigkeitsberichts des Vorstandes

• Beschlussfassung über die Entlassung des Vorstandes

• Erlass der Beitragsordnung und Vereinszuschlages für Cannabisprodukte, die nicht Teil dieser Satzung sind

• Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Vereinsaufgaben

• Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt ausschließlich elektronisch. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten, soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.

Die Vereinbarungen werden nach einfacher Mehrheit getroffen. Damit sie Gültigkeit erlangen, ist die Anwesenheit von 50% + einem der Mitglieder Voraussetzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Wahl des Vorstandes. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25% der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden.

Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis zu deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Beratung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.

Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als einen Monat im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss ausschließen.

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus Vorstand, stellvertretende:n Vorstand der Vorstand übernimmt auch die Finanzverwaltung. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen werden erstattet, Gehalt oder Aufwandsentschädigung gibt es nicht. Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzern:innen zu erweitern ist.

Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Weitere Details sind in der Berufsordnung zu finden, welche Posten es gibt und welche Pflichten sie haben.

Mit 2/3 Stimmen des Vorstandes kann ein Beisitzer ernannt werden. Je 50 Personen im Verein sollte jemand zusätzlich zur Unterstützung ernannt werden

Eine Online Versammlung und Mitgliedervollversammlung auf Anforderung von 2/3 des Vorstandes ist möglich, um die Handlungsfähigkeit des Vereins flexibler zu gestalten.

Bewerbungen auf Posten werden nach 1 Jahr der Mitgliedschaft erst zugelassen, der Vorstand darf dies mit 2/3 Stimmen aussetzen.

§10 Anbaurat

1. Der Anbaurat besteht aus mindestens drei und höchstens acht gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.

2. Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

3. Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mindestens ein Jahr gewählt.

4. Die Aufgaben des Anbaurats sind:
a) Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus
b) Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern
c) Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte

5. Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt und werden protokolliert.
Das Protokoll kann von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden.

6. Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und des Vorstandes gebunden.

7. Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf
die Wahl eines Anbaurates verzichten.

§11 Wirtschaftsordnung

Die Wirtschaftsordnung erklärt die notwendigen Anschaffungen und Fixkosten zur Erhaltung des Vereines. Diese wird vom Vorstand erarbeitet und mit der Mitgliederversammlung abgestimmt. Die Planung wird für ein Jahr gemacht und sie ist Pflichtpunkt der Tagesordnung auf der Mitgliederversammlung. Anpassungen werden nach Abstimmungen umgesetzt. Zum Start werden diverse Investitionen nötig, um das Vorhaben zu sichern.

§12 Satzungsänderung & Auflösung

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation in gleichen Anteilen an folgenden Vereinen:

  • Suchthilfe e.V

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